Sie möchten wissen, wieviel Ihre Immobilie Wert ist?
Sie sind auf der Suche nach einem qualifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung?
Sie benötigen den Wert ihrer Immobilie, planen den Kauf eines Hauses bzw. einer Wohnung oder haben eine Immobilie geerbt?
Ich unterstütze Sie bei allen Themen rund um die Immobilie und die Immobilienbewertung.
Die Gründe für die Beauftragung eines Sachverständigen für Immobilienbewertung sind so vielfältig und individuell wie eine Immobilie selbst.
Ich führe für Sie Immobilienbewertungen durch nach den folgenden Verfahren:
1. Vergleichswertverfahren:
Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die aufgrund ihrer Werthaltigkeit mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend
übereinstimmen (sogenannte Vergleichsgrundstücke). Geeignet ist dieses Verfahren vor allem bei der Bewertung unbebauter Grundstücke und von Eigentumswohnungen. Voraussetzung ist, dass eine
genügend große Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden ist. Je spezifischer die Immobilie ist, umso weniger ist das Vergleichswertverfahren für die Praxis geeignet (§15 ImmoWertV).
2. Sachwertverfahren:
Bei Anwendung des Sachwertverfahren ist der Wert der baulichen Anlage, wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen und der Wert der sonstigen
Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach den Normalherstellungskosten zu ermitteln. Der Bodenwert ist nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren wird vor allem bei
eigengenutzten Immobilien angewendet, wie etwa bei Einfamilienhäusern. Der Sachwert wird darüber hinaus noch zusätzlich marktbereinigt, um zu einem regionalmarkt-konformen Ergebnis zu kommen (§
21 bis 23 ImmoWertV).
3. Ertragswertverfahren:
Bei Anwendung des Ertragswertverfahren ist der Wert der Gebäude getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages zu ermitteln. Der Bodenwert wird in der Regel
über das Vergleichswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere dann zum Zug, wenn die Ertragserzielung das entscheidende Kriterium für das Immobilieninvestment ist, bzw.
wenn die Immobilienform üblicherweise am Markt vermietet wird. Das betrifft vor allem Wohnobjekte ab drei Wohneinheiten, Gewerbeobjekte und so genannte Betreiberimmobilien wie etwa Hotels,
Krankenhäuser und Freizeitimmobilien (§17 bis 20 ImmoWertV).